Ein Großteil der privaten Krankenversicherungen erkennen Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten, die aufgrund einer Approbation und eines Fachkundenachweises über einen sog. Arztregistereintrag (SGB V, §95c) verfügen, als erstattungsfähig an.
Einige wenige Versicherungsgesellschaften vergüten jedoch nur solche psychotherapeutische Behandlungen, die von ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie diesen Punkt abklären.
Bitte beachten Sie, dass die Anzahl erstattungsfähiger Sitzungen abhängig von den jeweiligen Verträgen auf 20 bis 30 Sitzungen pro Jahr begrenzt sein können. Zum Teil muss ein Teil der Sitzungskosten (z.B. 20 oder 30 %) selbst getragen werden.
Bitte prüfen Sie daher im Vorfeld folgende Punkte:
Die Vergütung für psychotherapeutische und diagnostische Leistungen richtet sich für Privatversicherte nach der „Gebührenordnung für Psychotherapeuten“ (GOP). Abhängig von der erbrachten Leistung wird der 1,8-fache bis 3,5-fache Gebührensatz in Rechnung gestellt. Für eine 50-minütige verhaltenstherapeutische Einzelsitzung ist in der Regel der 2,3-fache Satz (nach aktuellem Stand der GOP 100,55 €) üblich.
Diese Sätze werden von den meisten privaten Krankenversicherungen erstattet. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Vorfeld abgeklärt werden sollten.
Bitte beachten Sie, dass die getroffene Gebührenvereinbarung einen Honoraranspruch allein Ihnen persönlich gegenüber auslöst. Das Honorar ist also unabhängig von der Erstattung durch Dritte persönlich zu entrichten.