Psychotherapeutische Praxis
Verhaltenstherapie • Schematherapie • EMDR

Private Krankenversicherungen

Private Krankenversicherungen

Ein Großteil der privaten Krankenversicherungen erkennen Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten, die aufgrund einer Approbation und eines Fachkundenachweises über einen sog. Arztregistereintrag (SGB V, §95c) verfügen, als erstattungsfähig an.

Einige wenige Versicherungsgesellschaften vergüten jedoch nur solche psychotherapeutische Behandlungen, die von ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie diesen Punkt abklären.

Bitte beachten Sie, dass die Anzahl erstattungsfähiger Sitzungen abhängig von den jeweiligen Verträgen auf 20 bis 30 Sitzungen pro Jahr begrenzt sein können. Zum Teil muss ein Teil der Sitzungskosten (z.B. 20 oder 30 %) selbst getragen werden.

Bitte prüfen Sie daher im Vorfeld folgende Punkte:

  • Beinhaltet Ihr Krankenversicherungstarif psychotherapeutische Behandlungen und, wenn ja, in welcher Höhe?
  • Welche Behandler werden anerkannt (Psychologische Psychotherapeuten oder ausschließlich psychotherapeutisch arbeitende Ärzte)? Bitte beachten Sie, dass einige private Versicherungen, z.B. die Universa, definitiv die Behandlung durch psychologische Psychotherapeuten ausschließt!
  • Ist die vorherige Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung erforderlich (Formlos, über ein spezielles Formular oder über einen Bericht an den Gutachter)?
  • Ist ein ärztlicher Konsiliarbericht (=Untersuchung durch einen Arzt im Vorfeld der Therapie) erforderlich?
  • Gibt es eine festgelegte jährliche Maximalstundenzahl?
  • Ist eine Bezuschussung über die Beihilfe möglich?

 

Die Vergütung für psychotherapeutische und diagnostische Leistungen richtet sich für Privatversicherte nach der „Gebührenordnung für Psychotherapeuten(GOP). Abhängig von der erbrachten Leistung wird der 1,8-fache bis 3,5-fache Gebührensatz in Rechnung gestellt.

Die Gebührenordnung der Psychotherapeut*innen (GOP) ist seit über 25 Jahren nicht mehr geändert bzw. an aktuelle Bedingungen angepasst worden. Dazu sind Zeitaufwand und Kosten für beispielsweise Dokumentationspflicht, Datenschutzanforderungen, Ermöglichung von Onlinetherapie, sonstige administrative Abläufe deutlich gestiegen.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben auf diese Veränderungen immer wieder reagiert und sukzessiv deutlich ihre Sätze erhöht, so dass die Abrechnungssätze der gesetzlichen Versicherungen (EBM) mittlerweile höher als die Abrechnungssätze der privaten Krankenkassen (GOÄ/GOP) liegen. Dies gibt es in keinem anderen Versorgungsbereich außer der Psychotherapie. 

Aus diesem Grund sind die privaten Sätze der GOÄ/GOP hier in der Praxis an die gesetzlichen Abrechnungssätze (EBM) angepasst. Dies ist über eine sogenannte Faktorerhöhung auf Faktor 2,9 bis 3,5 (im Rahmen der GOÄ/GOP) möglich. Für eine 50-minütige verhaltenstherapeutische Einzelsitzung wird daher der 3,0-fache Satz (nach aktuellem Stand der GOP 131,10 €) berechnet.

Inwieweit Ihre Beihilfestelle oder Private Krankenversicherung diesen Satz voll oder nur teilweise erstattet, wird im Einzelfall entschieden. Nach aktuellem Stand werden psychotherapeutische Sitzungen von Beihilfe und Privaten Krankenversicherungen mit dem 2,3-fachen Satz vergütet, so dass 100,55 € pro Sitzungseinheit von 50 min übernommen werden. Bitte sprechen Sie mich bei Fragen hierzu gerne an!

Bitte beachten Sie, dass die getroffene Gebührenvereinbarung einen Honoraranspruch allein Ihnen persönlich gegenüber auslöst. Das Honorar ist also unabhängig von der Erstattung durch Dritte persönlich zu entrichten.


Dipl.-Psych. Maria Meise
Psychologische Psychotherapeutin