Psychotherapeutische Praxis
Verhaltenstherapie • Schematherapie • EMDR

Kostenerstattung

Kostenerstattung

SGB V § 13.3 Kostenerstattung

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 15 des Neunten Buches erstattet.


In gut begründeten Einzelfällen ist es mit Verweis auf den Paragraphen SGB V § 13.3 (s. Kasten) möglich, dass die Kosten für eine Behandlung auch für einen gesetzlich versicherten Patienten übernommen werden, wenn der Behandler keine Kassenzulassung hat. Ihre Krankenkasse muss diesem Vorgehen jedoch im Vorfeld zustimmen. Diese Zustimmung für die Kostenübernahme der Psychotherapie bei einem Behandler ohne Kassensitz hängt von "medizinischen und sozialen Gründen" ab.

Erstattet die Krankenkasse die Behandlung, wird die Psychotherapie anders bei niedergelassenen Therapeuten direkt über Sie abgerechnet. Die Höhe des Honorars richtet sich dabei an dem von der Kasse bewilligten und ausgewiesenen Betrag. Die Rechnung wird dann vom Patienten bei der Krankenkasse eingereicht und erstattet.

Wenn Sie eine entsprechende Abtrittserklärung formulieren, wird das Honorar direkt mit dem Psychotherapeuten über Ihre Kasse abgerechnet.


Dipl.-Psych. Maria Meise
Psychologische Psychotherapeutin