Psychotherapeutische Praxis
Verhaltenstherapie • Schematherapie • EMDR

Kostenerstattung

Kostenerstattung

Da in dieser Praxis gesetzlich Versicherte behandelt werden können, wird Kostenerstattung hier nicht angeboten. Die folgenden Inhalte dienen daher ausschließlich zur Information für Patienten, die das Kostenerstattungsverfahren für sich bei einem in der Kostenerstattung tätigen Kollegen in Anspruch nehmen wollen.

Im Folgenden sind die notwendigen Schritte aufgeführt, die bei der Beantragung einer außerbudgetären Kostenübernahme durch einen nicht zugelassenen Therapeuten notwendig sind.

Bitte beachten Sie, dass Leistungen in der Kostenerstattung dürfen nur von einem approbierten Psychotherapeut in den Psychotherapie-Richtlinien zugelassenen Verfahren erbracht werden dürfen.

ACHTUNG! Aufgrund der Novellierung der Psychotherapierichtlinien ab dem 1.4.2017 kommt es auch im Kostenerstattungsverfahren möglicherweise zu erheblichen Änderungen, die zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt sind.

Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Kassenärztlichen Vereinigung bezüglich der aktuellen Vorgehensweise.


Erstkontakt

  • In einem Erstgespräch werden Sie um Angaben über Ihre aktuellen Beschwerden gebeten, deretwegen Sie eine Psychotherapie in Anspruch nehmen wollen. Hier erhalten Sie in Übersicht auch die notwendigen Unterlagen und/oder Vordrucke.
  • Bitte klären Sie mit dem Therapeuten vorab, ob bzw. welche Kosten für den Fall, dass die Sitzungen von Ihrer Krankenkasse nicht bewilligt werden, für Sie entstehen. Ggf. ist der Therapeut bereit, das Risiko zu tragen, so dass auch im Falle einer Ablehnung keine Kosten für Sie entstehen und im Falle einer Bewilligung das Erstgespräch als probatorische Sitzung im Nachhinein abgerechnet wird.

Einholung von Notwendigkeitsbescheinigung und Konsiliarbericht

  • Von Ihrem behandelnden Arzt müssen Sie sich durch eine sog. Dringlichkeitsbescheinigung bestätigen lassen, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Heilbehandlung vorliegen.
  • Zudem muss der Arzt oder ein Psychiater in einem Konsiliarbericht Angaben über körperliche Erkrankungen und ggf. die Notwendigkeit einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Mitbehandlung machen. Einen Vordruck für den Arzt erhalten Sie von Ihrem Psychotherapeuten.

Nachweis über fehlenden Therapieplatz

  • Sie müssen Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Sie innerhalb einer zumutbaren Wartezeit keinen Therapieplatz bei einem zugelassenen Therapeuten erhalten.
  • Ggf. erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine entsprechende Liste mit Therapeuten, die Sie kontaktieren sollen. Die zumutbare Wartezeit wird von den einzelnen Kassen mit wenigen Wochen bzw. bis zu 3 oder sogar im Einzelfall mit 6 Monaten für einen Erwachsenen angegeben.
  • Abhängig von der Krankenkasse müssen Sie üblicherweise zwischen 3 und 6 namentlich benannte Therapeuten nachweisen, die Ihnen innerhalb der nächsten 3-6 Monate keinen freien Therapieplatz zur Verfügung stellen können. Wie viele Therapeuten Sie vorweisen müssen und welche Wartezeit von Ihrer Kasse als zumutbar bewertet wird, erfragen Sie bitte ggf. direkt bei Ihrem Sacharbeiter.
  • Telefonische und persönliche Kontaktaufnahmen sowie Angaben über Wartezeiten müssen zum Teil schriftlich dokumentiert werden. Ggf. kann Ihnen Ihr Therapeut einen entsprechender Vordruck zum Einholen der Unterschriften zur Verfügung stellen.
  • Es ist zu empfehlen, diese Liste vorab zu erstellen und sich erst dann mit der Anfrage bzgl. Kostenerstattung an Ihre Krankenkasse zu wenden, damit Sie als Argument für eine Kostenerstattung bei dem nicht zugelassenen Therapeuten bereits den Mangel an freien Plätzen nachweisen können. 

Nachweise über Qualifikation des Therapeuten

  • Bei erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Psychotherapie innerhalb der erfragten Frist haben Sie Anspruch auf Kostenerstattung einer außervertraglichen Psychotherapie bei einem Privatbehandler.
  • Dieser muss nachweisen, dass er über eine Approbation als psychologischer Psychotherapeut verfügt. Einige Versicherungen erkennen nur Psychotherapeuten an, die im Arztregister als fachkundiger Psychotherapeuten ausgewiesen sind und die Psychotherapie in einem der anerkannten Richtlinienverfahren (derzeit Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch  fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse) ausüben können.

Antragsstellung (über 5 probatorischen Sitzungen)

  • Nach Einholung der relevanten Unterlagen (Notwendigkeitsbescheinigung und Konsiliarbericht vom Arzt, Übersicht über Wartezeiten bei anderen Therapeuten) stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse nach §13 Abs. 3 SGB V.
    In dem Schreiben stellen Sie die Gründe dar, warum Sie eine außervertragliche psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen möchten.
  • Als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen die Krankenkassen vom Therapeuten ein Gutachten. Darin sind die Gründe für die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie eine inhaltliche Konzeption enthalten.
    Da dafür anamnestische Informationen eingeholt werden müssen, ist es notwendig, im Antrag an die Kasse die Bewilligung von fünf außervertraglichen Probatorischen Sitzungen zu beantragen.
  • Fragen Sie den Therapeuten, ob Sie beim Antrag Unterstützung bei der Formulierung in Form von Formblättern oder entsprechenden Begleitschreiben erhalten.

Widerspruch

  • Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, besteht die Möglichkeit, mit Verweis auf die Gesetzeslage schriftlich Widerspruch bei Ihrer Kasse einzulegen.
  • Auch hier erhalten Sie ggf. bei Bedarf Vordrucke und weitere Unterstützung bei der Formulierung.

Dipl.-Psych. Maria Meise
Psychologische Psychotherapeutin